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Themenpunkt 1

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Verwandten und Verschwägerten, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben.

Themenpunkt 2

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Verwandten und Verschwägerten, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben.

Themenpunkt 3

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Verwandten und Verschwägerten, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben.

Themenpunkt 4

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Verwandten und Verschwägerten, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben.

Themenpunkt 5

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Verwandten und Verschwägerten, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Verwandten und Verschwägerten, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Verwandten und Verschwägerten, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Verwandten und Verschwägerten, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle übrigen Verwandten und Verschwägerten, die mit der Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben.

Themenpunkt

Was ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft?

Themenheadline

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn eine Person mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

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Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn eine Person mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

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Das Paket

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – zum Beispiel bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungspaket unterstützt gezielt 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche.

Wer hat Anspuch?

Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.

Test-Titel:

Die Agentur für Arbeit Schwandorf und der Landkreis Cham sind die Träger des Jobcenters im Landkreis Cham. Gemäß § 44c SGB II hat das Jobcenter eine Trägerversammlung, in der Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten sind.

Die Agentur für Arbeit Schwandorf und der Landkreis Cham haben in der Trägervereinbarung vom 08.12.2010 vereinbart, das sich die Trägerversammlung aus je vier Vertretern der beiden Träger zusammensetzt.

Vorsitzender der Trägerversammlung

Vorsitzender der Trägerversammlung ist der Vorsitzende der Agentur für Arbeit Schwandorf, Markus Nitsch

Unsere Ziele 2020 finden Sie im Abschnitt „Leistungsfähigkeit/Ziele”

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