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Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und für die Heizung (abgekürzt KdU) werden in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Angemessen heißt, dass die Wohnung je nach Anzahl der Bewohner nicht zu groß oder zu teuer ist.

Zu den übernahmefähigen Kosten zählen bei einer Mietswohnung vor allem die Grundmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten. Bei einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung berücksichtigen wir insbesondere die Kosten für Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Kaminkehrer, Brandversicherung, Müllabfuhr, Heizmaterial und ggf. Schuldzinsen (nicht jedoch Tilgungsraten für Kredite).

Welche Beträge im Landkreis Cham angemessen sind und weitere Informationen zu den Unterkunftskosten, finden Sie in unserer KdU-Richtlinie:

Bei allen Fragen rund um die Kosten für Unterkunft und Heizung wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in:

Umzug / Mietkaution / Auszug von unter 25-Jährigen

Um Nachteile zu vermeiden, sprechen Sie bitte unbedingt vor einem Umzug und vor dem Abschluss eines Mietvertrags mit dem Jobcenter. Wir prüfen dann

  • die Kosten für die neue Wohnung auf Angemessenheit,
  • ob der Umzug erforderlich ist und
  • ob die Mietkaution als Darlehen übernommen werden kann.

Hierfür können Sie uns einen Entwurf des Mietvertrags (ganz wichtig: nicht unterschreiben!) oder eine Mietbescheinigung mit Einverständniserklärung zum Datenaustausch vorlegen. Hier finden Sie die Formulare dazu:

Sollten Sie einen neuen Mietvertrag ohne vorherige Zustimmung durch das Jobcenter unterschreiben, werden nur die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Ein Darlehen für die Mietkaution wird nur nach vorheriger Zustimmung übernommen.

Unter 25-Jährige, die bei ihren Eltern ausziehen wollen, bekommen eigene Kosten der Unterkunft nur dann ersetzt, wenn das Jobcenter vor dem Auszug bzw. vor Unterschrift des Mietvertrags das Einverständnis erteilt und zusichert, dass die Kosten für die eigene Unterkunft übernommen werden. Die Zusicherung erfolgt in der Regel, wenn die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können, der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt. Ziehen Sie ohne die erforderliche Zusicherung um, erhalten Sie einen geringeren monatlichen Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nicht erbracht.

Sprechen Sie bei Fragen und Unsicherheiten bitte mit Ihrem/Ihrer Leistungssachbearbeiter/in! Wir beraten Sie gerne!