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Missbrauchsermittlung

Gemäß § 6 Abs. 1 SGB II soll jedes Jobcenter zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einen Außendienst einrichten.

Die Arbeit des Außendienstes soll nicht nur ungerechtfertigten Leistungsbezug und Leistungsmissbrauch verhindern, sondern auch im Interesse der Leistungsberechtigten und Antragsteller zu einer bedarfsgerechten Leistungsgewährung beitragen. Ziel des Außendienstes ist es also nicht, Rechtsansprüche zu mindern, sondern verbesserte Voraussetzungen für zweckentsprechende und bedarfsgerechte Entscheidungen des Jobcenters zu schaffen.

Folgende Tätigkeiten zur Missbrauchsermittlung sind insbesondere möglich:

  • Ermittlung des tatsächlichen Aufenthalts,
  • Prüfung des Umfangs beantragter Leistungen,
  • Überprüfung von Wohnungsverhältnissen (z. B. Wohnfläche),
  • Verwertbarkeit von Vermögen,
  • Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft,
  • Feststellung von verschwiegenem Einkommen oder Vermögen,
  • weitergehende Behördenkontakte, z.B. Polizei, Zoll, Bundesamt für Finanzen etc.

Immer dann, wenn es zur Klärung bereits vorhandener Indizien erforderlich ist, kann das Jobcenter mit einem Hausbesuch versuchen, den Sachverhalt abschließend zu klären. Die Gründe für den Hausbesuch werden dem Betroffenen zu Beginn oder im Vorfeld des Hausbesuches erläutert. Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz hat der Betroffene das Recht, dem Außendienstmitarbeiter, der sich immer mit einem Dienstausweis ausweisen kann, den Zutritt zu seiner Wohnung zu verweigern.