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Fördermöglichkeiten

Unsere Arbeitsvermittler/innen und Fallmanager/innen setzen – zusammen mit dem gemeinsamen Arbeitgeberservice von Agentur für Arbeit und Jobcenter – alles daran, Sie bestmöglich zu unterstützen. Wir wollen Ihnen dabei helfen, eine gute Arbeitsstelle zu finden und auch zu bekommen, mit der Sie und Ihre Bedarfsgemeinschaft Ihren Lebensunterhalt decken können – ohne dauerhaft finanzielle Unterstützung des Staates zu benötigen.

Damit dieser (Wieder)-Einstieg gelingt, ist es sinnvoll, gemeinsam konkrete Vereinbarungen zu treffen. Diese werden in einer Eingliederungsvereinbarung schriftlich festgelegt. Unsererseits bieten wir Ihnen dazu vielfältige auf den Arbeitsmarkt bezogene Leistungen an.

Drei Dinge erleichtern Ihren (Wieder-)Einstieg ins Arbeitsleben und die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter:

  • Sie sind motiviert und wollen Ihre persönliche Situation verbessern!
  • Sie sind engagiert und unternehmen auch selbst Bemühungen zur Arbeitssuche!
  • Sie beteiligen sich aktiv an allen Maßnahmen, die Sie gemeinsam mit dem Jobcenter vereinbaren!

DANKE für Ihren Einsatz!

Nachfolgend stellen wir Ihnen unsere Arbeitsmarkt-Leistungen und Fördermöglichkeiten vor. Falls Sie nähere Informationen oder konkrete Unterstützung wünschen, sprechen Sie bitte Ihre/n zuständigen Arbeitsvermittler/in darauf an:

Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützen. In dem Zusammenhang können die für die berufliche Eingliederung notwendigen, angemessenen Kosten übernommen werden. Eine Förderung können grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhalten.

Leistungsvoraussetzungen:

  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
  • Aufnahme einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung.
  • Arbeitgeber erbringt keine gleichartigen Leistungen.
  • Andere öffentlich-rechtliche Stellen sind zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich nicht verpflichtet.

Wichtiger Hinweis:
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget müssen Sie beim Jobcenter Cham beantragen, bevor die Kosten entstehen.

 

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit – Einstiegsgeld

Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige Tätigkeit mit hauptberuflichem Charakter aufnehmen, kann zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Das Einstiegsgeld wird für längstens 24 Monate bis zu einer maximalen Höhe des Regelbedarfs gezahlt.

Wichtige Hinweise:
Vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit legen Sie bitte dem Jobcenter eine aussagefähige Beschreibung Ihres Existenzgründungsvorhabens, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Erlös- und Rentabilitätsvorschau sowie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens vor. Die Leistungen müssen beim Jobcenter vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt werden. Auf die Leistungen besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen

Bei der Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit können Darlehen und/oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern gewährt werden, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Gefördert wird, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft überwunden oder verringert wird.

Gefördert werden:

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder eine bisher geringfügige zu einer hauptberuflichen, selbständigen Tätigkeit ausweiten wollen.
  • Selbständige, deren Einkünfte aus der selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit nicht für den eigenen Lebensunterhalt und für den der mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ausreichen.

Wichtige Hinweise:
Die Leistungen müssen beim Jobcenter vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit (selbständigen Tätigkeit) beantragt werden. Auf die Leistungen besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Vor der Gewährung von Darlehen und Zuschüssen durch das Jobcenter hat der Gründer/die Gründerin bzw. der/die Selbständige alle zumutbaren Alternativen in Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Sachgüter nachvollziehbar auszuschöpfen (z.B. spezielle Bundes- und Landesprogramme, lokale Wirtschaftsförderung, Mikrokredite).

 

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Gefördert wird die Teilnahme an Maßnahmen, die Ihre berufliche Eingliederung unterstützen. Dazu gehören Maßnahmen, die z.B.

  • an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen,
  • der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dienen, wie z.B. Bewerbungstraining oder die Vermittlung beruflicher Kenntnisse,
  • der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung dienen oder
  • an eine selbständige Tätigkeit heranführen.

Für die Vermittlung beruflicher Kenntnisse dienen unter anderem Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (Praktikum). Während der Teilnahme an diesen Maßnahmen wird durch das Jobcenter Cham das Arbeitslosengeld II weitergezahlt. Darüber hinaus können die angemessenen und notwendigen Kosten, wie z.B. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten und Maßnahmenkosten übernommen werden.

Seit dem 01.04.2012 hat das Jobcenter die Möglichkeit, dem Berechtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auszuhändigen. Dieser kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine dem Maßnahmenziel und -inhalt zugelassene Maßnahme anbietet oder der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig.

Wichtiger Hinweis:
Die Leistungen müssen beim Jobcenter vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt werden. Auf die Leistungen besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

 

Förderung der beruflichen Weiterbildung
Ist zu Ihrer beruflichen Eingliederung eine Weiterbildung erforderlich, um Arbeitslosigkeit zu beenden, zu vermeiden oder Sie zu einem bisher fehlenden Berufsabschluss zu führen, kann diese durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die angestrebte Maßnahme muss

  • vor Beginn für die Weiterbildungsförderung durch eine fachkundige Stelle zugelassen sein,
  • berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erhalten, erweitern, der technischen Entwicklung anpassen oder einen beruflichen Abschluss vermitteln,
  • nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen.

Sie können gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um bei Ihnen vorliegende Qualifikationsdefizite zu beseitigen, die Ihre Vermittlungschancen wesentlich vermindern. Ziel ist es, dass Sie nach Abschluss der Weiterbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.

Informationen zu Bildungsträgern erhalten Sie in der Datenbank KURSNET, die Sie unter www.arbeitsagentur.de im Internet aufrufen können.

 

Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber

Auf der Rechtsgrundlage des SGB III können Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt als Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Die Förderhöhe und Förderdauer richten sich grundsätzlich nach dem Umfang der Minderleistung und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Eingliederungszuschüsse können bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgeltes betragen und bis zu 12 Monaten gewährt werden. Für ältere, behinderte und schwerbehinderte Menschen gibt es erweiterte Fördermöglichkeiten.
Weitere Informationen für Arbeitgeber finden Sie unter Arbeitgeber.

Ermessenslenkende Weisungen zum Vermittlungsbudget § 44 SGB III

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung. Der Ausgleich der in der Person liegenden individuellen Handlungsbedarfe steht dabei im Vordergrund. Förderungen aus dem Vermittlungsbudget stehen deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit den Inhalten und Zielen einer Eingliederungsvereinbarung. Bei der Entscheidung sind die Kriterien Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Jede Förderung setzt eine vorherige Antragstellung voraus. Einzelheiten:

Bewerbungskosten

  • nur nach Einzelnachweis, keine Pauschalerstattung
  • grundsätzlich maximal 260 Euro pro Jahr

Reisekosten zur Vorstellung

  • grundsätzlich VLC-Gutscheinverfahren (Verkehrsgemeinschaft Landkreis Cham)
  • ersatzweise Erstattung des Geldwertes der VLC-Fahrkarte
  • ggf. Spartickets der Bahn nutzen
  • wenn die Benutzung des ÖPNV nachweislich nicht zumutbar, 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer
  • höchstens 130 Euro pro Vorstellungstermin

Ausrüstungsbeihilfe

  • vorrangige Verpflichtung z.B. des Arbeitgebers prüfen
  • grundsätzlich maximal 250 Euro

Fahrtkosten bei Teilnahme an Maßnahmen nach § 45 SGB III

  • grundsätzlich VLC-Gutscheinverfahren
  • ersatzweise Erstattung des Geldwertes der VLC-Fahrkarte
  • ggf. Spartickets der Bahn nutzen

Doppelte Haushaltsführung/Auswärtige Unterbringung/Pendelkosten zur Arbeitsstelle
Umzugskostenbeihilfe
Förderung Kfz/Führerschein
Unterstützung der Persönlichkeit
Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 81 SGB III
Eingliederungszuschuss nach §§ 88 ff. SGB II bzw. § 131 SGB III
Förderung Selbständige nach § 16b und 16c SGB II

  • jeweils Einzelfallentscheidungen durch den/die Arbeitsvermittler/in
  • bei Bedarf erfolgt Rücksprache mit der Teamleitung