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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig eine relevante Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Je nach Schadenshöhe kann das Jobcenter eine Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld von 55 Euro aussprechen oder ein Bußgeld mit bis zu 5.000 Euro verhängen.

Beispiele für ordnungswidrige Verletzungen der Mitteilungspflicht sind die verspätete, falsche oder Nicht-Angabe

  • der Aufnahme einer Beschäftigung,
  • von Vermögen,
  • von Zinsen,
  • von Guthaben aus Heiz-/Nebenkostenabrechnung,
  • des Aus- oder Einzug einer Person der Bedarfsgemeinschaft oder
  • von offensichtlich nicht rechtmäßigen Zahlungen.

Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass es sich nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat (z.B. Betrug, Urkundenfälschung usw.) handelt, erfolgt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.